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§ 7 Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Berechnungen in Zusammenhang mit der Herstellung von Fleischwaren und Fleischerzeugnissen (zB Rezepturberechnungen, Rohstoffverbrauch, Kochzeiten, Bearbeitungsverluste),
  2. 2. Kalkulation (zB Material- und Produktionskosten, Einkalkulieren von Personalkosten nach Vorgabe).

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Materialkosten

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20012443

Dokumentnummer

NOR40257911

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