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§ 10 Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Fachgespräch

§ 10.

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen.

(3) Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen.

  1. 1. Schlachttiere und Schlachtkörper,
  2. 2. Fleisch, Fleischwaren und Fleischerzeugnisse,
  3. 3. Qualitätssicherung (zB Chargenbildung, Produktrückverfolgung),
  4. 4. Konservierung, Reifung und Lagerung.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
  2. 2. professionelle Gesprächsführung.

(5) Das Fachgespräch hat im Regelfall für jeden zur Prüfung antretende Person zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20012443

Dokumentnummer

NOR40257914

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