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§ 21 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Spezialmodul Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice

§ 21.

Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice:

10. Kompetenzbereich: Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice

Die auszubildende Person kann

  1. 10.1.1 die Grundlagen der Bauphysik (zB Wärme- und Feuchtigkeitsschutz, Raumklima, Luftfeuchtigkeit, U-Werte, Wärmestrahlung, Brandschutz, Schallschutz, Baukonstruktionen) sowie Lebenszyklen von Gebäuden erläutern.
  1. 10.1.2 Energieausweise lesen und eventuell notwendige Maßnahmen daraus ableiten.
  1. 10.1.3 einen Überblick über technologische, ökologische und ökonomische Eigenschaften (auch im Sinne der Klimaverträglichkeit) und Anwendungen unterschiedlicher Brennstoffe samt deren Möglichkeiten zur Lagerung und Verteilung geben.
  1. 10.1.4 die Ziele der Digitalisierung (dezentrale Gebäudesysteme) von Gebäuden (Smart Building) wie Erhöhung der Energieeffizienz und der Arbeitsqualität sowie der Sicherheit durch intelligente Algorithmen und Lösungen beschreiben.
  1. 10.1.5 den Aufbau und die Funktion eines hydraulischen Kreislaufs (zB anhand einer Heizungsanlage samt hydraulischen Grundschaltungen) erklären.
  1. 10.1.6 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Gas- und Abgasanlagen samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben.
  1. 10.1.7 die regelmäßige Wartung der betriebsinternen Gas- und Abgasanlagen sicherstellen und bei Betriebsstörungen notwendige Maßnahmen durch andere Personen bzw. Gewerke einleiten.
  1. 10.1.8 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Lüftungsanlagen samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben.
  1. 10.1.9 die regelmäßigen Wartung- und Erhaltungsarbeiten der betriebsinternen Lüftungsanlagen sicherstellen oder auch selbst durchführen, falls durch Herstellerangaben dies nicht ausgeschlossen ist.
  1. 10.1.10 bei Betriebsstörungen an betriebsinternen Lüftungsanlagen erste Sicherheitsmaßnahmen setzen sowie einfache Störungen im Rahmen von Erhaltungsarbeiten (falls durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen) selbst beheben und erkennen, wenn weitere Maßnahmen von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen.
  1. 10.1.11 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Heizungsanlagen – auch solche, die zum Betrieb mit erneuerbaren Energien (zB Erdwärme, Sonne, Biomasse) vorgesehen sind – samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben.
  1. 10.1.12 die regelmäßigen Wartungs- und Erhaltungsarbeiten der betriebsinternen Heizungsanlagen sicherstellen oder auch selbst durchführen, falls durch Herstellerangaben dies nicht ausgeschlossen ist.
  1. 10.1.13 bei Betriebsstörungen an betriebsinternen Heizungsanlagen erste Sicherheitsmaßnahmen setzen sowie einfache Störungen im Rahmen von Erhaltungsarbeiten (falls durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen) selbst beheben und erkennen, wenn weitere Maßnahmen von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen.
  1. 10.1.14 die Bedeutung der Sicherstellung einer effizienten Energieversorgung durch optimale Nutzung von geeigneten Energiequellen und Smart Buildings – auch als eine Maßnahme für den Klimaschutz – erläutern.
  1. 10.1.15 Möglichkeiten der Energieeinsparung (zB Gebäude- und Eisenbahnanlagenenergieeffizienz) und des umweltfreundlichen Heizens und der Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz beschreiben.
  1. 10.1.16 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Klimaanlagen samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben.
  1. 10.1.17 die regelmäßigen Wartungs- und Erhaltungsarbeiten der betriebsinternen Klimaanlagen sicher-stellen oder auch selbst durchführen, falls durch Herstellerangaben dies nicht ausgeschlossen ist.
  1. 10.1.18 bei Betriebsstörungen an betriebsinternen Klimaanlagen erste Sicherheitsmaßnahmen setzen sowie einfache Störungen im Rahmen von Erhaltungsarbeiten (falls durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen) selbst beheben und erkennen, wenn weitere Maßnahmen von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen.
  1. 10.1.19 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Sanitäranlagen samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben.
  1. 10.1.20 die regelmäßigen Wartungs- und Erhaltungsarbeiten der betriebsinternen Sanitäranlagen sicherstellen oder auch selbst durchführen, falls durch Herstellerangaben dies nicht ausgeschlossen ist.
  1. 10.1.21 bei Betriebsstörungen an betriebsinternen Sanitäranlagen erste Sicherheitsmaßnahmen setzen sowie einfache Störungen im Rahmen von Erhaltungsarbeiten (falls durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen) selbst beheben und erkennen, wenn weitere Maßnahmen von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen.
  1. 10.1.22 die durch andere Personen bzw. Gewerke instandgesetzten Gas- und Abgas-, Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen), Lüftungs- und Sanitäranlagen übernehmen, wieder in Betrieb nehmen und die interne Dokumentation (zB Übernahmeprotokoll, Mess- oder Prüfprotokoll) einleiten.
  1. 10.1.23 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an der betriebsinternen Mess-, Steuer- und Regel-technik betreffend die Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones eingrenzen, auffinden und Fehler beheben.
  1. 10.1.24 Maßnahmen einleiten, um in betriebsinternen Gebäuden Energie zu sparen (zB durch den Einsatz energieeffizienter Geräte, effizienter Beleuchtung und optimierte Steuerungen sowie bauliche Maßnahmen).
  1. 10.1.25 Effizienzsteigerungen und Energiesparmaßnahmen durch Systemoptimierungen der betriebsinternen Mess-, Steuer- und Regeltechnik betreffend die Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones vorschlagen und durchführen.
  1. 10.1.26 Änderungen zur Erhöhung der Energieeffizienz an betriebsinternen Gas-, Lüftungs-, Heizungs-, Klima- und Sanitäranlagen vorschlagen.
  1. 10.1.27 im Rahmen ihrer Schnittstellenfunktion zu anderen Gewerben Potentiale für ein optimiertes Zusammenspiel der Einzelkomponenten der Systeme Klima-, Heizung- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage für bestehende und neu zu errichtende betriebsinterne Anlagen identifizieren.
  1. 10.1.28 wirtschaftliche Aspekte (zB Kosten) für geplante Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) einschätzen und Verbesserungsvorschläge, die beispielsweise zu einer Effizienzsteigerung beitragen, einbringen.
  1. 10.1.29 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) beschreiben.
  1. 10.1.30 bei der Planung von betriebsinternen Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien vor Ort unter Beachtung von Rahmenbedingungen (zB Verschattung) mitwirken.
  1. 10.1.31 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an betriebsinternen Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) erkennen und weitere Maßnahmen veranlassen.
  1. 10.1.32 über Energie-, Klima- und Umweltfragen (zB Möglichkeiten zur Energieeinsparung, Erreichen erhöhter Nachhaltigkeit, Steigerung der Energieeffizienz) beraten und dabei Trends im Bereich der erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes beachten sowie Umsetzungsvorschläge anbieten.
 

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40270226

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