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§ 9 BeiPaV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zielausstattung

§ 9.

Die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß § 125 Abs. 1 BaSAG wird wie folgt konkretisiert:

  1. 1. Die Aufbauphase beginnt mit der erstmaligen Vorschreibung von jährlichen Beiträgen zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch die Abwicklungsbehörde. Der tatsächliche Beginn der Aufbauphase wird auf der Internetseite der Abwicklungsbehörde im Internetangebot der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekanntgegeben.
  2. 2. Die Zielausstattung beträgt das Zehnfache der gemäß den vorstehenden Bestimmungen jährlich aggregiert von allen beitragspflichtigen Unternehmen zu entrichtenden Beiträge.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

20012403

Dokumentnummer

NOR40257100

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