Gebührensätze
§ 3.
(1) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz 0,0887 € pro MWh.
(2) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Handelsumsatz 0,0079 € pro MWh.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
20012359
Dokumentnummer
NOR40255709
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