Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
§ 4.
(1) Jeder Unternehmer, der zumindest für eine Betriebsstätte nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, hat den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der Betriebsstätten gewährt worden sind.
(3) Die Höhe des zu leistenden ORF‑Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis 1,6 Millionen Euro einen ORFBeitrag;
- 2. bis 3 Millionen Euro zwei ORFBeiträge;
- 3. bis 10 Millionen Euro sieben ORFBeiträge;
- 4. bis 50 Millionen Euro zehn ORFBeiträge;
- 5. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORFBeiträge;
- 6. über 90 Millionen Euro fünfzig ORFBeiträge.
(4) Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF‑Beiträge zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20012352
Dokumentnummer
NOR40271873
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
