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§ 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Beitragspflicht im betrieblichen Bereich

§ 4.

(1) Jeder Unternehmer, der zumindest für eine Betriebsstätte nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, hat den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der Betriebsstätten gewährt worden sind.

(3) Die Höhe des zu leistenden ORF‑Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. bis 1,6 Millionen Euro einen ORFBeitrag;
  2. 2. bis 3 Millionen Euro zwei ORFBeiträge;
  3. 3. bis 10 Millionen Euro sieben ORFBeiträge;
  4. 4. bis 50 Millionen Euro zehn ORFBeiträge;
  5. 5. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORFBeiträge;
  6. 6. über 90 Millionen Euro fünfzig ORFBeiträge.

(4) Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF‑Beiträge zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012352

Dokumentnummer

NOR40271873

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