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Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

  • 01.9.2023 (BGBl. II Nr. 246/2023)
  • 01.9.2023 (BGBl. II Nr. 246/2023)

§ 0

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 246/2023

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

StF: BGBl. II Nr. 246/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I. Nr. 205/2022, wird verlautbart:

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung für den Zeitraum

vom 1. September 2023 bis 31. Dezember 2025

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1. Hauptstück
Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

§ 1.

Ziele

§ 2.

Maßnahmen (Anm.: Maßnahmen zur Zielerreichung)

2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Schlussbestimmungen

§ 3.

Allgemeine Bestimmungen

§ 4.

Dienstpflichten

§ 5.

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung

§ 6.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7.

Informationsarbeit

§ 8.

Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz

§ 9.

Zusammensetzung von Gremien

§ 10.

bis 13.

Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

§ 14.

Mentoring Programme

§ 15.

Absolventinnentreffen

§ 16.

Gleichbehandlungsbeauftragte (Anm.: Gleichbehandlungs- und Frauenbeauftragte)

§ 17.

Schlussbestimmungen

  

Präambel

(1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) gibt ein klares Bekenntnis zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst ab.

(2) Gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz besteht die rechtliche Verpflichtung, einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen entgegenzuwirken (Frauenförderungsgebot). Eine Unter-repräsentation von Frauen ist dann gegeben, wenn der Anteil der Frauen im Bereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer Verwendung oder Funktion unter 50 Prozent liegt. Die Dringlichkeit der beruflichen Förderung von Frauen ergibt sich aus dem jeweiligen Ausmaß der gegenwärtigen Unterrepräsentation.

(3) Der vorliegende Frauenförderungsplan des BMLV ist ein Instrument, um den schrittweisen Abbau von bestehenden institutionell oder organisatorisch begründeten Ungleichbehandlungen von weiblichen Bediensteten zu unterstützen und der Unterrepräsentanz von weiblichen Zivilbediensteten sowie von Soldatinnen im BMLV zielorientiert und nachhaltig entgegen zu wirken.

(4) Der Frauenförderungsplan des BMLV legt nachfolgend Ziele und Maßnahmen zur Frauenförderung fest. Der in der Anlage befindliche Implementierungsplan soll nach jeweils zwei Jahren über den Stand der Umsetzung berichten und ist demzufolge an die aktuelle Entwicklung anzupassen.

Schlagworte

Inh,

Organisationsentwicklung, Gleichbehandlungsbeauftragte

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20012337

Dokumentnummer

NOR40255331

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