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§ 3 Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2023

Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen zu den Dienstzulagengruppen I bis V

§ 3.

(1) Die Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen werden den Dienstzulagengruppen I bis V gemäß § 57 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022, wie folgt zugewiesen:

  1. 1. die Bundeslehranstalten
  1. a) der Dienstzulagengruppe I bei mehr als 12 Klassen,
  2. b) der Dienstzulagengruppe II bei 9 bis 12 Klassen,
  3. c) der Dienstzulagengruppe III bei 8 Klassen,
  4. d) der Dienstzulagengruppe IV bei 4 bis 7 Klassen und
  5. e) der Dienstzulagengruppe V bei 1 bis 3 Klassen;
  1. 2. die Forstfachschule Traunkirchen der Dienstzulagengruppe II.

(2) Für die Einreihung der Bundeslehranstalten in die Dienstzulagengruppe gelten folgende weitere Bestimmungen:

  1. 1. An jenen Schulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.
  2. 2. Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen (zB Lehrküchen, Lehrhaushalt, Lehrgarten) sind als Klassen zu zählen.
  3. 3. Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit oder ein Lehr- und Versuchsforst bei einer Mindestgröße von 500 ha oder eine Forschungsanstalt unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Bundeslehranstalt entspricht 20 Klassen.

Schlagworte

Lehrforst

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

20012279

Dokumentnummer

NOR40253367

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