Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Fachtechnologie und Angewandte Mathematik und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20012240
Dokumentnummer
NOR40252405
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