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§ 1 Abwassertechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

Lehrberuf Abwassertechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Abwassertechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012239

Dokumentnummer

NOR40252384

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