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Artikel 15 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieses Abkommen kann schriftlich auf dem diplomatischen Weg gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN in Belgrad, am 15. März 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012201

Dokumentnummer

NOR40251570

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