Artikel 7
Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März 1974 eingesetzte Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
20012199
Dokumentnummer
NOR40251550
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