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Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 31/2023 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

§ 0

Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 542/1983

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 31/2023 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN

StF: BGBl. Nr. 542/1983 (NR: GP XV RV 1110 AB 1435 S. 146 . BR: AB 2664 S. 432 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 31/2023

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 1 am 1. Jänner 1984 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

das Präsidium der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,

von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vertiefen und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Übernahme der Strafverfolgung abzuschließen und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012198

Dokumentnummer

NOR40251501

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