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Artikel 3 Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Umfang der Rechtshilfe

Artikel 3

Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung einer beschuldigten Person, eines Zeugen oder Sachverständigen, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012198

Dokumentnummer

NOR40251504

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