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Artikel 10 Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Zuständige Behörde

Artikel 10

(1) Ist die Anschrift einer Person, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat die ersuchte Behörde nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.

(2) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses an die zuständige Behörde weiterzuleiten und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012198

Dokumentnummer

NOR40251511

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