Artikel 5
Befristung und Änderung
Das Abkommen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Das Abkommen kann auf Vorschlag einer der Vertragsparteien schriftlich und einvernehmlich geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
20012188
Dokumentnummer
NOR40251255
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