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§ 19 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2023

Berichtspflicht

§ 19.

(1) Eine schriftliche Evaluierung über die Umsetzung und Wirkung der Frauenförderungsmaßnahmen gemäß §§ 2 bis 4 ist vom Dienstgeber der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres zu übermitteln. Diese Daten sind, soweit Rechtsfolgen daran gebunden sind, als Entscheidungsgrundlage in Personalangelegenheiten heranzuziehen.

(2) Die Nichterreichung der verbindlichen Vorgaben des Frauenförderungsplanes ist bei der Evaluierung zu kommentieren.

(3) Dieser Bericht wird in geeigneter Weise (Intranet) veröffentlicht.

(4) Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der Führungskräfte.

(5) Die Interne Revision hat die Einhaltung des B-GlBG und der gegenständlichen Verordnung in ihren Prüfbericht aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

20012158

Dokumentnummer

NOR40250598

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