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§ 8 BMKÖS-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 8.

(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) besteht aus

  1. 1. dem verpflichtenden Basislehrgang und
  2. 2. einer individuellen Schwerpunktausbildung, die sich aus arbeitsplatzspezifischen Wahlmodulen zusammensetzt.

(2) Die gesamte allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) hat mindestens folgende Anzahl an Unterrichtseinheiten (UE) zu umfassen:

Verwendungs-/Entlohnungsgruppe

A 1/v1

rechtskundig

A 1/v1

A 2/v2

A 3/v3/h1

A 4/v4/h2/h3

Basislehrgang

80 UE

80 UE

80 UE

64 UE

individuelle Schwerpunktausbildung

56 UE

56 UE

56 UE

56 UE

     

(3) Der Basislehrgang gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst je nach Zielgruppe folgende Inhalte:

  1. 1. für A 1/v1 rechtskundig: Einführung in den öffentlichen Dienst, Legistik, Rechtsschutz und Höchstgerichte, Unionsrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht;
  2. 2. für A 1/v1 und A 2/v2: Einführung in den öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Unionsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht;
  3. 3. A 3/v3/h1 und A 4/v4/h2/h3: Einführung in den öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Unionsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht und Persönlichkeitsbildung.

(4) Im Rahmen der individuellen Schwerpunktausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 sind Wahlmodule so zu wählen, dass zumindest ein Modul zu soft skills absolviert wird, davon ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1, h2 und h3. Dabei kann sowohl aus dem Bildungsprogramm an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) als auch aus dem allfälligen internen Aus- und Weiterbildungsprogramm gewählt werden.

Schlagworte

Ausbildungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

20012146

Dokumentnummer

NOR40250413

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