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§ 15 BMKÖS-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Inkrafttreten und Übergangsphase

§ 15.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 606/2020, außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne bis zum 31. Dezember 2022 genehmigt wurden, werden nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen abgeschlossen. Im Einzelfall kann davon abgesehen werden, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist und dies von der oder dem Bediensteten gewünscht wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

20012146

Dokumentnummer

NOR40250420

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