Außerkrafttreten
§ 9.
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Es ist jedoch auf steuerrelevante Vorgänge bis zum Ablauf des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2029 und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach den §§ 5 und 6 weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012142
Dokumentnummer
NOR40269953
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