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§ 8 EKBSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten

§ 8.

(1) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach § 3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach § 4 ergeben.

(2) Der Beitragsschuldner hat dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 3) eine Aufstellung zu übermitteln, aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 16, BGBl. I Nr. 7/2025)

Schlagworte

Stromveräußerungsrecht, Aufzeichnungspflicht, Strombezugsrecht

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

20012141

Dokumentnummer

NOR40268825

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