Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten
§ 8.
(1) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach § 3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach § 4 ergeben.
(2) Der Beitragsschuldner hat dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 3) eine Aufstellung zu übermitteln, aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 16, BGBl. I Nr. 7/2025)
Schlagworte
Stromveräußerungsrecht, Aufzeichnungspflicht, Strombezugsrecht
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
20012141
Dokumentnummer
NOR40268825
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)