Kontrollorgane
§ 28.
(1) Die grenztierärztliche Kontrolle ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit durch Grenztierärztinnen und Grenztierärzte, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.
(2) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen oder den Dienstausweis gemäß der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit über Form und Gestaltung der Ausweisurkunde für Kontrollorgane sowie über Form und Gestaltung der Dienstsiegel, Nr. 2/2022, mitzuführen.
(3) Die GGED sind von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster gemäß derAnlage 2 der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit über Form und Gestaltung der Ausweisurkunde für Kontrollorgane sowie über Form und Gestaltung der Dienstsiegel, Nr. 2/2022, oder mit einem elektronischen Siegel gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
20012126
Dokumentnummer
NOR40268602
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