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§ 1 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Sachlicher Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von

  1. 1. lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),
  2. 2. toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und
  3. 3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).

(2) Durch diese Verordnung werden nicht berührt:

  1. 1. Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 27 und 28 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024;
  2. 2. zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40268596

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