Artikel 5
Konsultationen und Evaluierung
(1) Eine Abweichung von den Finanzierungsplänen gemäßAnlage 2 und 3 ist unter Wahrung des Gesamtbetrages nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien und unter Einbeziehung der Universität zulässig. Dazu informieren sich die Vertragsparteien zumindest jährlich, bis längstens 30. November über die bisherige Umsetzung sowie die nächsten geplanten Aufbauschritte und allfällige daraus resultierende Veränderungen der Finanzierungspläne.
(2) Ungeachtet der auf Dauer angelegten Errichtung ist im achten Bestandsjahr eine umfassende Beurteilung des Institute of Digital Sciences Austria durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Entwicklung und Finanzierung desselben heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20012114
Dokumentnummer
NOR40249106
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)