Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung sind unter
- 1. Invekos-Maßnahmen die in § 6c Abs. 2 MOG 2021 angeführten Direktzahlungen sowie jene in § 6c Abs. 4 MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die flächen- oder tierbezogen gewährt werden,
 - 2. Projektmaßnahmen alle in § 6c Abs. 4 MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die nicht unter Z 1 fallen,
 - 3. Sektormaßnahmen die in § 6c Abs. 3 MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen,
 - 4. Begünstigter der Antragsteller (Förderwerber) oder jede Person, die eine Förderzusage erhält,
 - 5. Projekt die vom Förderwerber im Rahmen einer Projektmaßnahme oder einer Sektormaßnahme beantragten und durchgeführten Leistungen,
 - 6. Fördergegenstände die in den Rechtsgrundlagen für die Projekt- und Sektormaßnahmen definierten förderfähigen Leistungen,
 - 7. Arbeitspaket ein inhaltlich zusammenhängender Teil eines Projekts, der einem bestimmten Fördergegenstand zugeordnet ist,
 - 8. Aktivität ein inhaltlich zusammenhängender Teil eines Arbeitspaketes,
 - 9. Bewilligende Stelle die Zahlstelle oder eine von ihr mit der Funktion Bewilligung beauftragte andere Einrichtung,
 - 10. Förderperiode der Zeitraum des GAP-Strategieplans gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115
 
- zu verstehen.
 
Schlagworte
Projektmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247860
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