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Artikel 3 Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2022

Artikel 3

Förderungskriterien

(1) Die gegenständliche Vereinbarung gilt ausschließlich für die Förderung von Vorhaben, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen worden sind. Die Gewährung von Förderungen für andere Vorhaben, für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

(2) Der Abschluss weiterer, ähnlicher Zusatzvereinbarungen bei Kostenüberschreitungen von Vorhaben der 2. und 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B‑VG wird durch die gegenständliche Vereinbarung explizit ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

20012052

Dokumentnummer

NOR40247837

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