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§ 22 BVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften sowie Übergangsbestimmungen

§ 22.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von 14 Tagen nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Verbringen von Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008, mit Ausnahme von § 21 Abs. 3 und 4 außer Kraft.

(3) Betriebe und Marktteilnehmer, die gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. II Nr. 473/2008, zugelassen oder registriert wurden gelten als zugelassen oder registriert gemäß § 9 dieser Verordnung.

(4) Bis zum 31. Dezember 2022 gelten Tierheime, die gemäß § 29, sowie Betriebe, die gemäß § 31 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, bewilligt wurden, als registriert im Sinne des Artikels 93 AHL. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die zuständige Behörde diese Betriebe mit der Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides in TRACES zu führen.

(5) Bewilligungen gemäß § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 370/2022 bleiben bis zum Ablauf ihrer im Bescheid gesetzten Frist oder bis zu ihrer Aufhebung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs. 4, 9 samt Überschrift, 11, 14, 21 Z 1 sowie 22 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(7) § 16 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2025 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40268612

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