1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Tirol in Kraft getreten. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 5 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. 3. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).
Artikel 18
Widmung des Zweckzuschusses für die Sprachförderung
(1) Der Zweckzuschuss für die Sprachförderung ist bedarfsgerecht einzusetzen und kann für folgende Zwecke verwendet werden:
- 1. Personalkosten,
- 2. Kosten der Fort- und Weiterbildung sowie der Supervision der Fachkräfte inklusive der anfallenden Reisekosten, mit Ausnahme der Vertretungskosten sowie
- 3. Sachkosten.
(2) Von den Zweckzuschussmitteln können – sofern nötig – in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 jeweils bis zu 25 Prozent dafür verwendet werden, dass neben der Bildungssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 lit. b gefördert wird.
Schlagworte
Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20012012
Dokumentnummer
NOR40247084
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