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Artikel 12 Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Tirol in Kraft getreten. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 5 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. 3. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).

ABSCHNITT III

Aufgaben von Bund und Ländern und Finanzierung

Artikel 12

Aufgaben des Bundes in der Umsetzung

(1) Der Bund verpflichtet sich,

  1. 1. in Absprache mit den Ländern die pädagogischen Grundlagendokumente zur Art. 15a BVG-Vereinbarung über die Elementarpädagogik gemäß Art. 2 Z 6 regelmäßig zu aktualisieren;
  2. 2. zur Bereitstellung des Zweckzuschusses gemäß Art. 14.

(2) Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichtet sich der Bund darüber hinaus zur Bereitstellung von pädagogischen Instrumenten zur Dokumentation der Entwicklung des einzelnen Kindes.

(3) Der Bund verpflichtet sich im Rahmen der frühen sprachlichen Förderung darüber hinaus, den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellung zur Feststellung eines Sprachförderbedarfs zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Bund verpflichtet sich, jährlich einen Bericht über die Umsetzungsfortschritte der in der Vereinbarung festgelegten Maßnahmen und Zielsetzungen zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20012012

Dokumentnummer

NOR40247078

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