ARTIKEL 20
Rohstoffe
(1) Die Vertragsparteien werden auf Ersuchen einer Vertragspartei die Zusammenarbeit in Rohstofffragen im Rahmen des bilateralen Dialogs oder in den zuständigen plurilateralen Foren oder internationalen Institutionen verstärken. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, Handelshemmnisse für Rohstoffe zu beseitigen, einen regelbasierten globalen Rahmen für den Rohstoffhandel zu stärken und die Transparenz auf den globalen Rohstoffmärkten zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:
- a) Angebot und Nachfrage, bilaterale Handels- und Investitionsfragen sowie mit dem internationalen Handel verbundene Fragen,
- b) tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse für Rohstoffgüter und damit zusammenhängende Dienstleistungen und Investitionen,
- c) den jeweiligen Regulierungsrahmen der Vertragsparteien und
- d) bewährte Methoden für die nachhaltige Entwicklung der Bergbauindustrie, einschließlich in den Bereichen Mineralienpolitik, Raumplanung und Genehmigungsverfahren.
Schlagworte
Handelsfrage
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246621
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