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ARTIKEL 14 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IN WIRTSCHAFTS- UND HANDELSPOLITISCHEN FRAGEN

ARTIKEL 14

Dialog über Wirtschafts-, Handels- und Investitionsfragen

(1) Die Vertragsparteien setzen sich für den Dialog und die Zusammenarbeit in wirtschafts-, handels- und investitionsbezogenen Bereichen ein, um die bilateralen Handels- und Investitionsströme zu erleichtern. Gleichzeitig erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Fortsetzung dieser Bestrebungen im Rahmen eines regelbasierten multilateralen Handelssystems an und bekräftigen ihre Entschlossenheit, auf Ebene der Welthandelsorganisation (WTO) zusammenzuarbeiten, um eine weitere Handelsliberalisierung zu erreichen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre makroökonomische Politik und ihre makroökonomischen Trends zu fördern, einschließlich des Informationsaustauschs über die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Integration.

(3) Die Vertragsparteien pflegen einen substanziellen Dialog, der darauf abzielt, den Handel mit Waren, darunter Agrar- und andere Grundstoffe, Rohstoffe, Fertigerzeugnisse und Erzeugnisse mit hoher Wertschöpfung, zu fördern. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparenter, marktgestützter Ansatz der beste Weg ist, um günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in die Erzeugung solcher Produkte und den Handel mit ihnen zu schaffen und ihre effiziente Zuteilung und Nutzung zu fördern.

(4) Die Vertragsparteien pflegen einen substanziellen Dialog, der darauf abzielt, den bilateralen Handel mit Dienstleistungen und den Informations- und Erfahrungsaustausch über den jeweiligen Aufsichtsrahmen zu fördern. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungsrahmen für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verbessern.

(5) Die Vertragsparteien fördern die Schaffung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für Investitionen in beide Richtungen durch einen Dialog, der auf die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfragen, die Prüfung von Mechanismen für die Erleichterung von Investitionsströmen und die Förderung stabiler, transparenter und offener Vorschriften für Investoren abzielt.

(6) Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Entwicklung des bilateralen und internationalen Handels und über handels- und investitionsbezogene Aspekte anderer Politiken mit möglichen Auswirkungen auf bilateralen Handel und Investitionen, einschließlich über ihre politischen Konzepte für Freihandelsabkommen und ihre jeweiligen Agenden für Freihandelsabkommen und Regulierungsfragen.

(7) Der Dialog und die Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen umfassen unter anderem

  1. a) einen jährlichen handelspolitischen Dialog auf der Ebene hoher Beamter, der durch von den Vertragsparteien festzulegende Ministertreffen zu handelspolitischen Fragen ergänzt wird,
  2. b) einen jährlichen Dialog über den Handel mit Agrarprodukten und
  3. c) einen von den Vertragsparteien festzulegenden Austausch über sonstige sektorale Fragen.

(8) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Ausweitung und Förderung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zusammenzuarbeiten, soweit möglich auch durch die Aushandlung neuer Abkommen.

Schlagworte

Wirtschaftsfrage, Handelsfrage, Handelsstrom, Informationsaustausch, Agrarstoff, Rechnungslegungsrahmen, Prüfungsrahmen, Aufsichtsrahmen

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246615

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