Stimmenzählung
§ 13.
(1) Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
- 1. die Zahl der den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts und
- 2. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler.
(2) Sodann hat die Wahlkommission die den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
- 2. die Summe der gültigen Stimmen und
- 3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
20011971
Dokumentnummer
NOR40246405
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