Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot
§ 4.
(1) Zuwendungen nach diesem Abschnitt gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Zuwendungen nach diesem Abschnitt dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
Schlagworte
BGBl. I Nr. 41/2019, BGBl. I Nr. 45/2023
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20011950
Dokumentnummer
NOR40269828
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