vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9a KliBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2025

Übergangsregelung zur Anspruchsverwirklichung

§ 9a.

(1) Ansprüche auf den Klimabonus für die Jahre bis einschließlich 2024 bleiben aufrecht und können nachträglich geltend gemacht werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im jeweiligen Anspruchsjahr vorlagen.

(2) Die für die Abwicklung des Klimabonus zuständige Behörde hat nachträgliche Ansprüche zu prüfen und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, den Klimabonus nachträglich auszuzahlen.

(3) Die Geltendmachung eines nicht ausgezahlten Klimabonus ist bis zum 31. Dezember 2027 möglich. Danach erlischt der Anspruch endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40269989

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)