§ 0
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Protokoll)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Protokoll)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
19.01.2022
Unterzeichnungsdatum
01.10.2015
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Langtitel
Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung
StF: BGBl. III Nr. 14/2022 (NR: GP XXVII RV 1027 AB 1150 S. 131 . BR: AB 10790 S. 934 .)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 13/2022
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Jänner 2022 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 mit 19. Jänner 2022 in Kraft getreten.
Derzeit sind folgende Staaten Vertragsparteien des Protokolls: Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande (europäischer Teil), Österreich, Schweden, Slowenien.
Präambel/Promulgationsklausel
Die unterzeichnenden Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –
IN DER ERWÄGUNG, dass das Einheitliche Patentgericht mit Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht voll funktionsfähig sein soll;
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, einen reibungslosen Übergang zur operativen Phase zu gewährleisten und den ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Einheitlichen Patentgerichts vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht sicherzustellen;
IN DER ERKENNTNIS, dass die vorläufige Anwendung eines Vertrags ein geeignetes Instrument zur Gewährleistung eines solchen reibungslosen Übergangs ist;
IN DER ERKENNTNIS, dass es dem Völkergewohnheitsrecht entspricht, von der vorläufigen Anwendung Gebrauch zu machen;
IN DER ERKENNTNIS, dass diese vorläufige Anwendung auf bestimmte Teile eines Vertrags beschränkt sein kann, sofern die Verhandlungsstaaten dies auf irgendeine Weise vereinbart haben;
IN DER ERWÄGUNG, dass die vorläufige Anwendung erst in Kraft treten soll, wenn 13 Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht dieses Protokoll genehmigt haben, und nur zwischen den Unterzeichnerstaaten in Kraft treten soll, deren Regierungen die parlamentarische Zustimmung zur Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht erhalten haben;
IN DER ERWÄGUNG, dass die vorläufige Anwendung nur die institutionellen, organisatorischen und finanziellen Bestimmungen des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht betreffen und auf das Maß begrenzt sein soll, das für die Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs zur operativen Phase absolut notwendig ist –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
20011817
Dokumentnummer
NOR40242247
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