ARTIKEL 77
Formerfordernisse
(1) Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind im Einklang mit der Verfahrensordnung zu begründen und schriftlich abzufassen.
(2) Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts werden in der Verfahrenssprache abgefasst.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Gesetzesnummer
20011816
Dokumentnummer
NOR40242226
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)