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ARTIKEL 53 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

ARTIKEL 53

Beweismittel

(1) In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

  1. a) Anhörung der Parteien;
  2. b) Einholung von Auskünften;
  3. c) Vorlage von Urkunden;
  4. d) Vernehmung von Zeugen;
  5. e) Gutachten durch Sachverständige;
  6. f) Einnahme des Augenscheins;
  7. g) Vergleichstests oder Versuche;
  8. h) Abgabe einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung (Affidavit).

(2) Die Verfahrensordnung regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme. Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt unter der Aufsicht des Gerichts und beschränkt sich auf das notwendige Maß.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011816

Dokumentnummer

NOR40242202

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