ARTIKEL 53
Beweismittel
(1) In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:
- a) Anhörung der Parteien;
- b) Einholung von Auskünften;
- c) Vorlage von Urkunden;
- d) Vernehmung von Zeugen;
- e) Gutachten durch Sachverständige;
- f) Einnahme des Augenscheins;
- g) Vergleichstests oder Versuche;
- h) Abgabe einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung (Affidavit).
(2) Die Verfahrensordnung regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme. Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt unter der Aufsicht des Gerichts und beschränkt sich auf das notwendige Maß.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Gesetzesnummer
20011816
Dokumentnummer
NOR40242202
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