ARTIKEL 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
- a) „Gericht“ das Einheitliche Patentgericht, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird,
- b) „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- c) „Vertragsmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist,
- d) „EPÜ“ das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 mit allen nachfolgenden Änderungen,
- e) „europäisches Patent“ ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat,
- f) „europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 einheitliche Wirkung hat,
- g) „Patent“ ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung,
- h) „ergänzendes Schutzzertifikat“ ein nach der Verordnung (EG) Nr. 469/20091 oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/962 erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat,
- i) „Satzung“ die als Anhang I beigefügte Satzung des Gerichts, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist,
- j) „Verfahrensordnung“ die gemäß Artikel 41 festgelegte Verfahrensordnung des Gerichts.
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1 Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. EU L 152 vom 16.6.2009, S. 1) mit allen nachfolgenden Änderungen.
2 Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. EG L 198 vom 8.8.1996, S. 30) mit allen nachfolgenden Änderungen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Gesetzesnummer
20011816
Dokumentnummer
NOR40242151
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