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ARTIKEL 28 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

ARTIKEL 28

Recht des Vorbenutzers der Erfindung

Wer in einem Vertragsmitgliedstaat ein Vorbenutzungsrecht oder ein persönliches Besitzrecht an einer Erfindung erworben hätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt worden wäre, hat in diesem Vertragsmitgliedstaat die gleichen Rechte auch in Bezug auf ein Patent, das diese Erfindung zum Gegenstand hat.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011816

Dokumentnummer

NOR40242177

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