TEIL I – ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Einheitliches Patentgericht
Es wird ein Einheitliches Patentgericht für die Regelung von Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung errichtet.
Das Einheitliche Patentgericht ist ein gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten und unterliegt somit denselben Verpflichtungen nach dem Unionsrecht wie jedes nationale Gericht der Vertragsmitgliedstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Gesetzesnummer
20011816
Dokumentnummer
NOR40242150
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