§ 2.
Wird nur die Bezeichnung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 1 geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2021
Gesetzesnummer
20011757
Dokumentnummer
NOR40240012
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