Übergangsbestimmung ECAI-Bonitätsbeurteilungen
§ 4b.
Abweichend von Art. 138 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute, die gemäß Art. 6 Abs. 4 erster Unterabs. und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, bis zum 30. Juni 2026 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung verwenden, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, sofern keine alternative ECAI-Bonitätsbeurteilung vorliegt, die keine implizite staatliche Unterstützung annimmt.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
20011752
Dokumentnummer
NOR40269281
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)