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§ 37 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Meldeperiode und Meldungslegung

§ 37.

(1)  Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.

(2)  Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.

(3)  Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40268420

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