7. Abschnitt
Meldung von grenzüberschreitenden Großschäden im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Meldung im Anlassfall Meldeinhalt
§ 30.
(1) Im Speziellen ist eine Einzelmeldung für Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden, zu legen.
(2) Die in der Meldeperiode geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach
- 1. Frachtversicherung, Sonstige Direktversicherung und Rückversicherung,
- 2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes und
- 3. der Unterscheidung in freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr (für alle Länder außer AT)
- zu melden.
(3) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
Schlagworte
Direktversicherungsvertrag, Dienstleistungsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40268415
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