vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 30 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

7. Abschnitt

Meldung von grenzüberschreitenden Großschäden im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Meldung im Anlassfall Meldeinhalt

§ 30.

(1)  Im Speziellen ist eine Einzelmeldung für Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden, zu legen.

(2)  Die in der Meldeperiode geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach

  1. 1. Frachtversicherung, Sonstige Direktversicherung und Rückversicherung,
  2. 2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes und
  3. 3. der Unterscheidung in freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr (für alle Länder außer AT)
  1. zu melden.

(3)  Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.

Schlagworte

Direktversicherungsvertrag, Dienstleistungsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40268415

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte