Meldepflichtige
§ 18.
(1) Meldepflichtig sind Kreditinstitute gemäß § 1 und § 9 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung, Finanzinstitute gemäß § 11 BWG sowie Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990 in der jeweils geltenden Fassung, die
- 1. ihren Sitz im Inland haben oder die Ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigstelle (§ 9 BWG) ausüben,
- 2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 und der Gruppe 65.3 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig ausüben,
- 3. grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen und
- 4. bei denen in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß § 19 erreicht oder überschritten wurde.
(2) Die Meldepflicht besteht für die vier Quartale des dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erstmals erreicht oder überschritten wurde, nächstfolgenden Jahres.
(3) Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze unterjährig nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des § 17 Abs. 1 mehr getätigt werden (Leermeldung).
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40268408
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