§ 2.
Die Monographien und Texte des ersten Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.1 sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.2 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021
Gesetzesnummer
20011661
Dokumentnummer
NOR40238078
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