§ 2.
Die neunte Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, sowie die dazu erschienenen Nachträge 9.1 bis 9.8 sowie jene Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021
Gesetzesnummer
20011611
Dokumentnummer
NOR40236454
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