§ 2.
Die Monographien und Texte der zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021
Gesetzesnummer
20011597
Dokumentnummer
NOR40235759
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