Anwendung von Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955
§ 23a.
Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise oder Dienstverrichtung lediglich der internen Funktionsweise der EUStA dient.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
20011552
Dokumentnummer
NOR40270741
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