vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23a EUStA-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Anwendung von Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955

§ 23a.

Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise oder Dienstverrichtung lediglich der internen Funktionsweise der EUStA dient.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40270741

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)