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§ 15 EUStA-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Haupt- und Rechtsmittelverfahren

§ 15.

(1) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Art. 36 EUStA‑VO).

(2) Ein Einspruch gegen die Anklageschrift kann auch aus dem Grund erhoben werden (§ 212 Z 6 StPO), dass die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStA‑VO ein Gericht im Inland anruft. Das Gericht kann derartige Bedenken gegen seine Zuständigkeit dem Oberlandesgericht mitteilen (§ 213 Abs. 6 StPO). Ruft die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStA‑VO ein Gericht im Inland an, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift zurückzuweisen.

(3) Die EUStA hat im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof die Rechte einer Beteiligten des Strafverfahrens.

Schlagworte

Hauptverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40270734

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